I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, war in den Streitjahren 1968 und 1969 Kommanditistin einer Berliner KG (KG). Diese wies in den Streitjahren Verluste aus, die auf Sonderabschreibungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes vom 1. Oktober 1968 (BHG 1968) beruhten. Die Klägerin berücksichtigte die auf sie entfallenden Verlustanteile in ihrer Steuerbilanz, nicht dagegen in ihrer Handelsbilanz.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) übernahm die Verlustanteile auch in die Handelsbilanz der Klägerin mit folgenden Auswirkungen:
1. Der Bilanzgewinn der Klägerin und damit auch die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen wurden vermindert.
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