BFH vom 23.07.1975
I R 165/73
Normen:
AktG § 151, § 153, § 154 ; KStG § 19 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 30
BStBl II 1976, 73

BFH - 23.07.1975 (I R 165/73) - DRsp Nr. 1997/12665

BFH, vom 23.07.1975 - Aktenzeichen I R 165/73

DRsp Nr. 1997/12665

»Eine Aktiengesellschaft darf in der Handelsbilanz ihre Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich wie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bilanzieren und bewerten. Sie braucht dann Verluste der Personengesellschaft nur zu berücksichtigen, wenn der Wert der Beteiligung unter den Buchwert gesunken ist oder eine Verpflichtung zum Ausgleich besteht.«

Normenkette:

AktG § 151, § 153, § 154 ; KStG § 19 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, war in den Streitjahren 1968 und 1969 Kommanditistin einer Berliner KG (KG). Diese wies in den Streitjahren Verluste aus, die auf Sonderabschreibungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes vom 1. Oktober 1968 (BHG 1968) beruhten. Die Klägerin berücksichtigte die auf sie entfallenden Verlustanteile in ihrer Steuerbilanz, nicht dagegen in ihrer Handelsbilanz.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) übernahm die Verlustanteile auch in die Handelsbilanz der Klägerin mit folgenden Auswirkungen:

1. Der Bilanzgewinn der Klägerin und damit auch die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen wurden vermindert.