BFH vom 23.07.1975
I R 6/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 141
BStBl II 1976, 179

BFH - 23.07.1975 (I R 6/73) - DRsp Nr. 1997/12714

BFH, vom 23.07.1975 - Aktenzeichen I R 6/73

DRsp Nr. 1997/12714

»Ein zur Verwendung als Belegschaftsheim erworbenes Landhausgrundstück gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn daneben eine nicht ins Gewicht fallende teilweise private Benutzung durch den Unternehmer vorgesehen ist, die betriebliche Verwendung indes später aus Gründen scheitert, die vom Unternehmer nicht zu beeinflussen waren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 ;

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1957 bis 1962, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein im Handelsregister eingetragener Bauunternehmer in A. (Niedersachsen), ein von ihm erworbenes Anwesen, das früher als landwirtschaftlicher Betrieb diente, als gewerbliches Betriebsvermögen behandeln und dementsprechend die mit diesem Besitz verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann (§ 4 Abs 4, § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Der Kläger hatte das 22.820 qm große Anwesen, das in B. (Bodenseegegend) gelegen ist, im Jahre 1957 erworben. Er hat es erstmals in der Bilanz zum 31. Dezember 1957 mit den Anschaffungskosten ausgewiesen, und zwar unter der Bezeichnung "Belegschaftsheim". Die geringfügigen Entgelte aus der Vermietung zweier Wohnungen in diesem Anwesen hat der Kläger als Betriebserlöse seines Bauunternehmens behandelt. Die weitaus höheren Aufwendungen buchte er als Betriebsausgaben. Im Jahre 1967 veräußerte der Kläger das Anwesen.