BFH vom 23.07.1975
II R 101/73
Normen:
BGB § 707 ; HGB § 169 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 116, 566
BStBl II 1975, 23

BFH - 23.07.1975 (II R 101/73) - DRsp Nr. 1997/12204

BFH, vom 23.07.1975 - Aktenzeichen II R 101/73

DRsp Nr. 1997/12204

»1. Die Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten bedungenen Einlagen der Kommanditisten einer GmbH && Co. KG mit Hilfe späterer Gewinne ist auch dann keine Leistung im Sinne des § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG 1959, wenn die Verluste sogenannten Kontokorrentkonten der Kommanditisten belastet werden, ohne daß die Kommanditisten zu entsprechenden Nachschüssen verpflichtet sind, und wenn diese Verluste mit späteren Gewinnen ausgeglichen werden. 2. Steht einem Kommanditisten ein Gewinnauszahlungsanspruch zu, den dieser nicht durch Auszahlung realisiert, so ist in der Verrechnung eines späteren Verlustes mit diesem Anspruch keine Leistung im Sinne des § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG 1959 zu sehen, wenn sich aus dem Gesellschaftsverhältnis keine von der Regel des § 169 Abs. 2 HGB abweichende Verpflichtung des Kommanditisten zur Zurückzahlung von Gewinnen wegen späterer Verluste ergibt.«

Normenkette:

BGB § 707 ; HGB § 169 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;