I. Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten diesem mit Vertrag vom Juli 1973 eine Landwirtschaft (28,2520ha; Einheitswert: 32.000 DM) unentgeltlich überlassen, die sie selbst Anfang 1972 käuflich erworben hatten.
Mit einem weiteren Vertrag vom Juli 1973 hatte der am 27. Dezember 1956 geborene Kläger, der eine Schule besucht und später Landwirtschaft studieren und Landwirt werden will, zwei Grundstücke mit insgesamt 13,4090ha erworben. Den Kaufpreis hatten seine Eltern entrichtet. Der Kläger war in die damals bestehenden Pachtverhältnisse über die Grundstücke eingetreten. In Abschn. XI der Vertragsurkunde hatte der Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt, weil sein Erwerb der Aufstockung der ihm überlassenen Landwirtschaft diene (rechnerischer Einheitswert nach der Aufstockung: 48.200 DM).
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