BFH vom 23.07.1976
III R 122/75
Normen:
InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 553
BStBl II 1976, 759

BFH - 23.07.1976 (III R 122/75) - DRsp Nr. 1997/13036

BFH, vom 23.07.1976 - Aktenzeichen III R 122/75

DRsp Nr. 1997/13036

»Der Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz 1969 kann wirksam bereits vor Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der der Anzahlung oder Teilherstellung endet.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Gaststätte. Im Jahre 1972 erweiterte er diese Gaststätte indem er zusätzlichen Gastraum schaffte und weiteres Inventar erwarb. Nach seinen Angaben wandte er hierfür einen Betrag von ... DM auf. Der Aufwand wurde vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als förderungswürdige Investition iS des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) anerkannt. Am 21. März 1972 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein undatiertes Schreiben des Klägers mit folgendem Wortlaut ein:

"An das Finanzamt in A. Betr: Gewährung einer Investitionszulage

Ein Antrag ist an den Herrn Minister für Wirtschaft und Verkehr in Kiel, ein weiterer Antrag an die Industrie- und Handelskammer Kiel gerichtet worden. Hochachtungsvoll gez ... ".