BFH vom 23.07.1976
III R 166/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 549
BStBl II 1976, 705

BFH - 23.07.1976 (III R 166/73) - DRsp Nr. 1997/13012

BFH, vom 23.07.1976 - Aktenzeichen III R 166/73

DRsp Nr. 1997/13012

»Ob die verarbeitende gewerbliche Tätigkeit in einem gemischten Betrieb überwiegt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden. Dabei können als Abgrenzungsmerkmale der Umsatz, das investierte Kapital, die Arbeitslöhne oder eine Kombination dieser Merkmale in Betracht kommen. § 5163 III R 166/73«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) einen wissenschaftlichen Buchverlag mit jeweils nur geringer Auflagenhöhe. Um die Kosten niedrig zu halten, ging er nach und nach dazu über, in seinen Betrieb auch Arbeiten aufzunehmen, die sonst Druckereien erledigen. So erwarb er im Jahre 1965 eine elektrische Schreibmaschine mit Randausgleich und im Jahre 1968 einen IBM-Composer, die es ihm ermöglichten, Druckvorlagen selbst herzustellen. Im September/November 1969 erwarb der Kläger zu dem Composer eine Schreibkopfausstattung sowie ein Offset-Belichtungsgerät und eine Repro-Kamera, mit denen er nunmehr in der Lage ist, auch die fertigen Druckplatten für seine Bücher herzustellen. Satz, Korrektur, Umbruch, Montage und Plattenherstellung erfolgen nunmehr im eigenen Betrieb. Lediglich der Druck und das Buchbinden werden im Werklohn an andere Unternehmer vergeben.