BFH vom 23.07.1976
III R 79/74
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 496
BStBl II 1976, 706

BFH - 23.07.1976 (III R 79/74) - DRsp Nr. 1997/13013

BFH, vom 23.07.1976 - Aktenzeichen III R 79/74

DRsp Nr. 1997/13013

»1. Ob eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, ist nicht nach den Einflußmöglichkeiten auf die Willensbildung des Vorstandes und das Auftreten nach außen zu entscheiden, sondern danach, welche Einwirkungsmöglichkeiten sie auf die Geschäfte der Hauptversammlung eröffnet. 2. Sind die Verhältnisse des Einzelfalles dafür maßgebend (BFHE 93, 243), ob kein Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, so ist nicht auf die tatsächliche Mehrheitsbildung in der Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt, sondern auf die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft abzustellen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2, 3 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) stellte zum 31. Dezember 1965 den gemeinen Wert für je 100 DM Grundkapital an der Z. AG nach dem Stuttgarter Verfahren auf ... DM und für Beteiligungen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung auf ... DM fest. An diesem Stichtag bestanden an der mit einem voll eingezahlten Grundkapital von ... Mio DM ausgestatteten AG folgende Beteiligungsverhältnisse:

1. Gesellschafter A = 41,88vH 2. Gesellschafter B = 31vH 3. Gesellschafter C - Klägerin - 10,16vH 4. Gesellschafter D = 9,89vH 5. Streubesitz = 7,07vH