BFH - 23.07.1976 (VI R 133/75) - DRsp Nr. 1997/13060
BFH, vom 23.07.1976 - Aktenzeichen VI R 133/75
DRsp Nr. 1997/13060
»Der Senat hält daran fest, daß bei Personen, die im Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht noch Kinder ohne eigene Einkünfte waren, als Erstjahr für die Gewährung des Freibetrages nach § 33a Abs. 1EStG 1953 i.V. mit § 52 Abs. 21EStG 1971 (§ 25b Abs. 1LStDV 1971) das Kalenderjahr anzusehen ist, in dem dem Kind als unbeschränkt Steuerpflichtigem erstmals steuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 06.05.1969 VI R 110/68 , BFHE 96, 269, BStBl II 1969, 621). Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag der geringen Höhe der Einkünfte wegen nur teilweise oder gar nicht zu einer Steuerminderung geführt hat.«