BFH vom 23.07.1976
VI R 228/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; LStR (1972) Abschn. 26 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 561
BStBl II 1976, 795

BFH - 23.07.1976 (VI R 228/74) - DRsp Nr. 1997/13056

BFH, vom 23.07.1976 - Aktenzeichen VI R 228/74

DRsp Nr. 1997/13056

»1. Ledige Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können bei einer beruflich bedingten Versetzung für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten, Mehrverpflegungskosten und Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen. Die Übergangszeit endet mit dem Umzug an den Beschäftigungsort in eine Wohnung, die nach objektiven Maßstäben als angemessen anzusehen ist. 2. Soweit LStR 1972 Abschn. 26 Abs. 3 S. 2 Aufwendungen dieser Art ohne zeitliche Begrenzung als Werbungskosten zum Abzug zuläßt, kann der Senat dem nicht beitreten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; LStR (1972) Abschn. 26 Abs. 3 Satz 2;

Gründe: