BFH vom 23.07.1980
I R 28/77
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 463
BStBl II 1981, 62

BFH - 23.07.1980 (I R 28/77) - DRsp Nr. 1997/14712

BFH, vom 23.07.1980 - Aktenzeichen I R 28/77

DRsp Nr. 1997/14712

»Im Jahresabschluß sind Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung dieses Jahresabschlusses zu bilden (Änderung der Rechtsprechung). Das gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger und zur Erstellung des Geschäftsberichts. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Durchführung der Hauptversammlung ist steuerrechtlich nicht zulässig.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, bildete in ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1973 eine Rückstellung in Höhe von 37.500 DM. Von diesem Betrag entfallen auf Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses 28.700 DM, auf Kosten für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger 3.400 DM, auf Kosten der Hauptversammlung 1.000 DM und auf Kosten des Geschäftsberichts 4.400 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat in seinem gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1973 die Rückstellung nicht zugelassen. Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.