I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, bildete in ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1973 eine Rückstellung in Höhe von 37.500 DM. Von diesem Betrag entfallen auf Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses 28.700 DM, auf Kosten für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger 3.400 DM, auf Kosten der Hauptversammlung 1.000 DM und auf Kosten des Geschäftsberichts 4.400 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat in seinem gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1973 die Rückstellung nicht zugelassen. Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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