I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Elektrizitätswerk. Sie ist Eigentümerin des A-Kanals, eines strömenden, künstlich angelegten Wasserlaufs, der der Stromerzeugung dient.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte durch berichtigten Bescheid vom 25. September 1975 den Grundsteuermeßbetrag (Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1974) hinsichtlich des in seinem Bereich liegenden Grundvermögens der Klägerin fest. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin, die der Stromerzeugung dienenden Kanalflächen als fließende Gewässer i.S. des § 4 Nr. 3 Buchst.c des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer zu befreien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|