Die Kläger sind Gärtnermeister. Sie betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Baumschule in Baden-Württemberg. Zu dieser haben sie im Jahr 1969 zur Auflassung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Grundstücke hinzugekauft.
Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger die Grunderwerbsteuer aus den Kaufpreisen festgesetzt. Das Finanzgericht hat die Steuerbescheide wegen der Befreiungsvorschrift des § 16 Abs 1 Nr 3 des baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes vom 2. August 1966 (GBl 1966, 165) - GrEStG 1966 - aufgehoben. Mit der Revision rügt der Beklagte, diese Vorschrift sei auf Erwerbe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unanwendbar.
Die erhobene Revisionsrüge ist unbegründet.
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