AO (1977) § 38, § 251 Abs. 3 ; AO (a.F.) § 226a; KO § 3 Abs. 1, § 67, § 7, §§ 17 ff., §§ 146 ff., §§ 139 ff.; Nordrhein-westfälisches Gesetz über Grunderwerbssteuerbefreiung für den Wohnungsbau § 3; StAnpG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 122
BStBl II 1979, 198
BFH - 23.08.1978 (II R 16/76) - DRsp Nr. 1997/14012
BFH, vom 23.08.1978 - Aktenzeichen II R 16/76
DRsp Nr. 1997/14012
»1. In dem Rechtsstreit über die - eine Feststellung zur Konkurstabelle betreffende - Feststellung des Bestehens einer Steuerforderung gemäß § 226aAO a.F. ist der Antrag, die Forderung als Masseforderung festzustellen, unzulässig. 2. Eine bei Konkurseröffnung noch nicht "entstandene" Steuerforderung kann als "Forderung unter aufschiebender Bedingung" Konkursforderung sein, wenn sie bei Konkurseröffnung "begründet" war und ihr späteres Entstehen nicht von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängt. 3. Die Feststellung gemäß § 226aAO a.F. bezieht sich auf die einzelne Steuerforderung und nicht auf den Saldo aller Steuerforderungen. Ist ein Bescheid, der mehrere Feststellungen enthält, nur hinsichtlich einzelner Feststellungen angefochten, kann nur über diese entschieden werden. 4. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226aAO a.F. kann nicht über das vom Finanzamt beanspruchte Konkursvorrecht entschieden werden.
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