BFH vom 23.08.1978
II R 16/76
Normen:
AO (1977) § 38, § 251 Abs. 3 ; AO (a.F.) § 226a; KO § 3 Abs. 1, § 67, § 7, §§ 17 ff., §§ 146 ff., §§ 139 ff.; Nordrhein-westfälisches Gesetz über Grunderwerbssteuerbefreiung für den Wohnungsbau § 3; StAnpG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 122
BStBl II 1979, 198

BFH - 23.08.1978 (II R 16/76) - DRsp Nr. 1997/14012

BFH, vom 23.08.1978 - Aktenzeichen II R 16/76

DRsp Nr. 1997/14012

»1. In dem Rechtsstreit über die - eine Feststellung zur Konkurstabelle betreffende - Feststellung des Bestehens einer Steuerforderung gemäß § 226a AO a.F. ist der Antrag, die Forderung als Masseforderung festzustellen, unzulässig. 2. Eine bei Konkurseröffnung noch nicht "entstandene" Steuerforderung kann als "Forderung unter aufschiebender Bedingung" Konkursforderung sein, wenn sie bei Konkurseröffnung "begründet" war und ihr späteres Entstehen nicht von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängt. 3. Die Feststellung gemäß § 226a AO a.F. bezieht sich auf die einzelne Steuerforderung und nicht auf den Saldo aller Steuerforderungen. Ist ein Bescheid, der mehrere Feststellungen enthält, nur hinsichtlich einzelner Feststellungen angefochten, kann nur über diese entschieden werden. 4. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226a AO a.F. kann nicht über das vom Finanzamt beanspruchte Konkursvorrecht entschieden werden.