I. Die Klägerin, eine verwitwete Bäuerin, erwarb durch Vertrag vom 1. September 1965 (ergänzt am 13. September 1965) von der Stadt A. ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes, 759.560 qm großes Grundstück (samt Wohnhaus, Stallungen und landwirtschaftlichen Nebengebäuden) - Hof X., Wert 1,7 Mio DM - im Tausch gegen ein 199.763 qm großes Grundstück (samt Wohnhaus, Stallungen und landwirtschaftlichen Nebengebäuden) - Hof Y., Wert 3.750.000 DM -, das die Stadt A. für Wohnbauzwecke verwenden wollte. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes zahlte die Stadt A. 2.050.000 DM an die Klägerin. Die letzte zur Rechtswirksamkeit des Vertrags erforderliche Genehmigung ging am 19. November 1965 bei der Stadt A. ein.
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