I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in einem Villenvorort Hamburgs, der von einer Hauptausfallstraße begrenzt wird. 200 m davon entfernt liegt das Grundstück der Klägerin an einer Straßenkreuzung mit hohem Verkehrsaufkommen. Das Gebäude ist vom Fahrbahnrand der einen Straße etwa 12 m und vom Fahrbahnrand der anderen Straße etwa 8 m entfernt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte im Zuge der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Januar 1964 den Grundstückswert im Ertragswertverfahren. Das FA setzte die Miete an, die sich aus dem Mietspiegel für ein in der Zeit von 1950 bis 1956 bezugsfertig gewordenes Gebäude ohne Grundsteuervergünstigung ergab.
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