BFH vom 23.09.1981
II R 22/80
Normen:
Niedersächsisches GrEStStrukturG 1971 § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 134, 188
BStBl II 1982, 30

BFH - 23.09.1981 (II R 22/80) - DRsp Nr. 1997/15068

BFH, vom 23.09.1981 - Aktenzeichen II R 22/80

DRsp Nr. 1997/15068

»Ein Grundstückserwerb ist auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen GrEStStrukturG steuerfrei, wenn das auf dem erworbenen Grundstück stehende oder zu errichtende Gebäude nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend betrieblichen Zwecken dienen und daneben als Wohnung des Betriebsinhabers verwendet werden soll.«

Normenkette:

Niedersächsisches GrEStStrukturG 1971 § 1 Abs. 1 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Oktober 1971 ein bebautes Grundstück. Auf diesem Grundstück unterhielt die Verkäuferin einen Bäckereibetrieb mit Cafe.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG) 1971 zunächst keine Steuer fest. Der Kläger hatte erklärt, er wolle durch bauliche Maßnahmen sowie Beschaffung neuer Maschinen und Einrichtungsgegenstände auf dem Grundstück eine neue Betriebstätte errichten; der Regierungspräsident hatte die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG erforderliche Bescheinigung erteilt.