I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin ein gewerbliches Unternehmen. Im Jahre 1982 schaffte er sechs großräumige Container zum Preis von insgesamt 67.882 DM an. Vier von ihnen nutzte er als Büro- und zwei als Umkleide- und Sanitärräume. Die einzelnen Container wurden im Betriebsgelände des Klägers auf großformatigen Kanthölzern aufgestellt und mit Schrauben untereinander verbunden. Die Kanthölzer dienten dazu, den für das Aufstellen der Container erforderlichen ebenen Untergrund herzustellen und so zu verhindern, daß sich die Behältnisse verziehen oder Fenster und Türen klemmen.
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