BFH vom 23.09.1988
III R 67/85
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 113

BFH - 23.09.1988 (III R 67/85) - DRsp Nr. 1997/16334

BFH, vom 23.09.1988 - Aktenzeichen III R 67/85

DRsp Nr. 1997/16334

»Auch ein auf nur lose verlegten Kanthölzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Gebäude sein. Voraussetzung ist jedoch, daß er seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 10.06.1988 III R 65/84 , BStBl II 1988, 847).«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin ein gewerbliches Unternehmen. Im Jahre 1982 schaffte er sechs großräumige Container zum Preis von insgesamt 67.882 DM an. Vier von ihnen nutzte er als Büro- und zwei als Umkleide- und Sanitärräume. Die einzelnen Container wurden im Betriebsgelände des Klägers auf großformatigen Kanthölzern aufgestellt und mit Schrauben untereinander verbunden. Die Kanthölzer dienten dazu, den für das Aufstellen der Container erforderlichen ebenen Untergrund herzustellen und so zu verhindern, daß sich die Behältnisse verziehen oder Fenster und Türen klemmen.