BFH vom 23.10.1974
I R 182/72
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 467
BStBl II 1975, 46

BFH - 23.10.1974 (I R 182/72) - DRsp Nr. 1997/12218

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen I R 182/72

DRsp Nr. 1997/12218

»Im Falle der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft hat die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen auch zu unterbleiben, wenn es sich um Schulden zwischen zwei Organgesellschaften desselben Organträgers handelt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist durch Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BStBl I 1957, 471) Rechtsnachfolger der H-GmbH geworden. Die Mehrheit der Anteile der H-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen der Firma RM, deren alleiniger Inhaber zunächst M und später die Erbengemeinschaft M war.

Am 28. Juli 1947 schloß die Firma RM mit der H-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Am 2. August 1949 verpachtete sie die ...fabrik im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete S-GmbH. Die S-GmbH trat in alle Verträge zwischen der Firma RM und der H-GmbH ein. Ebenfalls am 2. August 1949 schloß die H-GmbH mit der S-GmbH einen Vertrag über die Zusammenarbeit und einen Gewinnabführungsvertrag.