I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist durch Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BStBl I 1957, 471) Rechtsnachfolger der H-GmbH geworden. Die Mehrheit der Anteile der H-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen der Firma RM, deren alleiniger Inhaber zunächst M und später die Erbengemeinschaft M war.
Am 28. Juli 1947 schloß die Firma RM mit der H-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Am 2. August 1949 verpachtete sie die ...fabrik im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete S-GmbH. Die S-GmbH trat in alle Verträge zwischen der Firma RM und der H-GmbH ein. Ebenfalls am 2. August 1949 schloß die H-GmbH mit der S-GmbH einen Vertrag über die Zusammenarbeit und einen Gewinnabführungsvertrag.
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