BFH vom 23.10.1974
II R 134/73
Normen:
KraftStG (1972) § 2 Nr. 3a ;
Fundstellen:
BFHE 113, 484
BStBl II 1975, 96

BFH - 23.10.1974 (II R 134/73) - DRsp Nr. 1997/12250

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen II R 134/73

DRsp Nr. 1997/12250

»Das Halten eines sog. Abgleitkippers, der von einem privaten Müllabfuhrunternehmer zur Abfuhr von Gewerbe- und Industriemüll in absetzbaren Müllbehältern verwendet wird, ist nicht gemäß § 2 Nr. 3a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

Normenkette:

KraftStG (1972) § 2 Nr. 3a ;

I. Der Kläger, ein Müllabfuhrunternehmer, verwendet zur Abfuhr von Gewerbe- und Industriemüll einen für ihn zugelassenen sog. Abgleitkipper (vom Kläger auch als "LKW mit Wechselbehälter" oder als "Container-Lift-System" bezeichnet). Das Fahrzeug kann Gleitbehälter mit einem Inhalt von 10 bis 40cbm und einer Nutzlast von 10t aufnehmen, transportieren und absetzen. Es hat mehr als zwei Achsen und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg. Der Kläger ist der Ansicht, das Halten dieses Fahrzeugs sei gemäß § 2 Nr. 3a Satz 3 KraftStG von der Steuer befreit, denn er verwende das Fahrzeug ausschließlich zur Müllabfuhr. Das Finanzamt (FA) teilte diese Ansicht nicht und setzte durch Bescheid vom 2. Februar 1973 die Kraftfahrzeugsteuer auf 1.578,70 DM (bei vierteljährlicher Entrichtung) fest.