I. Der Kläger, ein Müllabfuhrunternehmer, verwendet zur Abfuhr von Gewerbe- und Industriemüll einen für ihn zugelassenen sog. Abgleitkipper (vom Kläger auch als "LKW mit Wechselbehälter" oder als "Container-Lift-System" bezeichnet). Das Fahrzeug kann Gleitbehälter mit einem Inhalt von 10 bis 40cbm und einer Nutzlast von 10t aufnehmen, transportieren und absetzen. Es hat mehr als zwei Achsen und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg. Der Kläger ist der Ansicht, das Halten dieses Fahrzeugs sei gemäß §
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