BFH vom 23.10.1974
II R 50/68
Normen:
GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 114, 284
BStBl II 1975, 247

BFH - 23.10.1974 (II R 50/68) - DRsp Nr. 1997/12337

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen II R 50/68

DRsp Nr. 1997/12337

»Die Zweckdienlichkeitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG 1940 muß erkennen lassen, im Hinblick auf welchen der begünstigten Zwecke die zuständige Behörde den Grundstücksaustausch geprüft und als zweckdienlich anerkannt hat.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;

I. Der Kläger ist Eigentümer eines größeren Grundstücks (A) in H, das mit seiner westlichen Längsseite an die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende F-Straße angrenzt. Außerdem gehörte ihm ein kleines (753 qm großes), regelmäßig geformtes Eckgrundstück (b) auf der anderen Seite der F-Straße, das mit seiner Nordseite an die ungefähr in West-Ost-Richtung verlaufende K-Straße, mit seiner Ostseite an die F-Straße, mit seiner Süd- und seiner Westseite an ein Grundstück der Witwe W angrenzte. Diese war Eigentümerin zweier Grundstücke, die gewissermaßen seitenverkehrt zu denen des Klägers lagen: ihr größeres Grundstück (B) grenzte mit seiner östlichen Längsseite an die F-Straße, ihr kleineres, 687 qm großes, regelmäßig geformtes Grundstück (a) lag auf der anderen Seite der F-Straße und grenzte mit seiner Nordseite an die K-Straße, mit seiner Westseite an die F-Straße, mit seiner Süd- und seiner Ostseite an das Grundstück A des Klägers.