I. Der Kläger ist Eigentümer eines größeren Grundstücks (A) in H, das mit seiner westlichen Längsseite an die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende F-Straße angrenzt. Außerdem gehörte ihm ein kleines (753 qm großes), regelmäßig geformtes Eckgrundstück (b) auf der anderen Seite der F-Straße, das mit seiner Nordseite an die ungefähr in West-Ost-Richtung verlaufende K-Straße, mit seiner Ostseite an die F-Straße, mit seiner Süd- und seiner Westseite an ein Grundstück der Witwe W angrenzte. Diese war Eigentümerin zweier Grundstücke, die gewissermaßen seitenverkehrt zu denen des Klägers lagen: ihr größeres Grundstück (B) grenzte mit seiner östlichen Längsseite an die F-Straße, ihr kleineres, 687 qm großes, regelmäßig geformtes Grundstück (a) lag auf der anderen Seite der F-Straße und grenzte mit seiner Nordseite an die K-Straße, mit seiner Westseite an die F-Straße, mit seiner Süd- und seiner Ostseite an das Grundstück A des Klägers.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|