I. Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, kaufte von der X-Aktiengesellschaft (AG) ein Grundstück in Niedersachsen.
Die Beteiligung an der Klägerin gehörte zu 95 % der AG, zu 5 % der Y-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die diese Beteiligung treuhänderisch für die AG hält.
Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest; dabei ging es von dem Kaufpreis als Gegenleistung aus, erhob jedoch nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 95 % entsprechend der Beteiligung der AG an der Klägerin keine Steuer.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin sich gegen diese Steuerberechnung wandte, hatten keinen Erfolg.
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