BFH vom 23.10.1974
II R 87/73
Normen:
GrEStG (1940) § 5 Abs. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 124
BStBl II 1975, 152

BFH - 23.10.1974 (II R 87/73) - DRsp Nr. 1997/12281

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen II R 87/73

DRsp Nr. 1997/12281

»Erwirbt eine Gesamthand ein Grundstück und ist an ihr ein Gesellschafter beteiligt, der seinen Gesellschaftsanteil als Treuhänder des Veräußerers hält, kann insoweit von der Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG abgesehen werden. Die Beteiligung des Treuhänders kann dem Veräußerer nicht nach § 11 Nr. 3 StAnpG zugerechnet werden.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 5 Abs. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, kaufte von der X-Aktiengesellschaft (AG) ein Grundstück in Niedersachsen.

Die Beteiligung an der Klägerin gehörte zu 95 % der AG, zu 5 % der Y-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die diese Beteiligung treuhänderisch für die AG hält.

Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest; dabei ging es von dem Kaufpreis als Gegenleistung aus, erhob jedoch nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 95 % entsprechend der Beteiligung der AG an der Klägerin keine Steuer.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin sich gegen diese Steuerberechnung wandte, hatten keinen Erfolg.