BFH - 23.10.1981 (VI R 24/79) - DRsp Nr. 1997/15149
BFH, vom 23.10.1981 - Aktenzeichen VI R 24/79
DRsp Nr. 1997/15149
»1. Holt ein Ehegatte den anderen von einer Fortbildungsstätte ab, so können die Aufwendungen für die Abholfahrten einschließlich der Hinfahrt (Leerfahrt) in der Regel ohne die Einschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4EStG als Werbungskosten abgezogen werden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 11.07.1980 VI R 55/79 , BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655). 2. Führt das finanzgerichtliche Verfahren zu einer Änderung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids, so hat das FG den Erstattungsbetrag festzusetzen.«