BFH vom 23.10.1981
VI R 71/78
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 134, 325
BStBl II 1982, 69

BFH - 23.10.1981 (VI R 71/78) - DRsp Nr. 1997/15089

BFH, vom 23.10.1981 - Aktenzeichen VI R 71/78

DRsp Nr. 1997/15089

»Bei einem Professor der Geographie und der Didaktik der Geographie ist nicht jede unter geographischen Gesichtspunkten interessante Auslandsreise schon deshalb ein Teil der Berufsausübung. Aufwendungen hierfür sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein enger und konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit, wie etwa ein Forschungsauftrag für diese Gegend, vorliegt.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als ordentlicher Professor für Geographie und Didaktik der Geographie an einer pädagogischen Hochschule tätig. Er machte in der Einkommensteuererklärung 1971 (um 50 DM Zuschuß gekürzte) Aufwendungen von 5.126 DM für die Teilnahme an einer von einer Reisegesellschaft organisierten Gruppenreise durch die Sahara in der Zeit vom 19. Februar bis 25. März 1971 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.