BFH vom 23.10.1984
IX R 48/80
Normen:
EStDV § 82a; EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 453

BFH - 23.10.1984 (IX R 48/80) - DRsp Nr. 1997/16217

BFH, vom 23.10.1984 - Aktenzeichen IX R 48/80

DRsp Nr. 1997/16217

»Ist der Nutzungswert einer Wohnung dem unentgeltlich Nutzenden nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen, so kann dieser von dem anzusetzenden Rohmietwert die Aufwendungen abziehen, die mit der Nutzung objektiv in Zusammenhang stehen und die er subjektiv zur Förderung der Selbstnutzung macht. Das trifft auch für den vom Nutzenden getragenen Modernisierungsaufwand zu, für den die erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

EStDV § 82a; EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe: