BFH vom 23.11.1973
III B 73/72
Fundstellen:
BFHE 111, 134
BStBl II 1974, 190

BFH - 23.11.1973 (III B 73/72) - DRsp Nr. 1997/11840

BFH, vom 23.11.1973 - Aktenzeichen III B 73/72

DRsp Nr. 1997/11840

»Der III. Senat des BFH schließt sich der Auffassung des II. Senats des BFH (Beschluß vom 08.11.1972 II B 24/72 , BFHE 107, 315, BStBl II 1973, 94) an, daß das Straßengüterverkehrsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar war.«

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) hat gegen die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) für die Jahre 1969 und 1970 insgesamt 470.777,70 DM und für 1971 insgesamt 234.031,65 DM an Straßengüterverkehrsteuer festgesetzt; von dieser Steuerschuld ist ein Restbetrag von 5.749,66 DM noch nicht gezahlt.

Die Antragstellerin hat die Steuerbescheide angefochten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auf Antrag ausgesetzt, mit der Begründung, im Hinblick auf die Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg beständen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer und damit an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen.

Das FA beantragt mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, den Aussetzungsbeschluß des FG aufzuheben.

Auf die Beschwerde wird die Vorentscheidung aufgehoben.