I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in der Republik Zaire. Er erzielte im Streitjahr 1975 aus einem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gelegenen Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wandte bei der Veranlagung den Mindeststeuersatz von 25vH (§ 49 Abs 1 Nr 6, § 50 Abs 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) an, ohne jedoch vor Anwendung dieses Steuersatzes den Sonderfreibetrag von 840 DM gemäß § 50 Abs 3 Satz 1 EStG abzuziehen. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger begehrte, auch bei der Mindestbesteuerung den Sonderfreibetrag von 840 DM zu berücksichtigen, hatte Erfolg.
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