BFH vom 23.11.1978
IV R 146/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 298
BStBl II 1979, 109

BFH - 23.11.1978 (IV R 146/75) - DRsp Nr. 1997/13965

BFH, vom 23.11.1978 - Aktenzeichen IV R 146/75

DRsp Nr. 1997/13965

»Bei einem freiberuflich tätigen Baustatiker, der an einer Wohnungsbau-AG beteiligt ist, kommt eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Verlustes der Beteiligung (infolge des Konkurses der AG) auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für den Zeitpunkt und den Umfang einer etwaigen Berücksichtigung des Beteiligungsverlustes ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für die Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Streitig ist, ob einem Baustatiker im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer in Konkurs gegangenen Wohnungsbau-AG Be triebsausgaben entstanden sind. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplomingenieur. Er unterhält als selbständiger Stat iker ein Ingenieurbüro. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1964 beteiligte e r sich mit einem Betrag von 125.000 DM an der Gründung der C.-AG (AG), einer Wohnungsbaugesellschaft, die sich mit der Planung u nd Durchführung von Bauvorhaben befaßte. Durch Darlehensaufnahmen bei der X.-Bank leistete er bei Gründung 25.000 DM und im Jahr e 1965 weitere 20.000 DM. Außerdem zahlte er 6.500 DM aus privaten Mitteln.