BFH vom 23.11.1979
III R 4/79
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 130, 475
BStBl II 1980, 554

BFH - 23.11.1979 (III R 4/79) - DRsp Nr. 1997/14575

BFH, vom 23.11.1979 - Aktenzeichen III R 4/79

DRsp Nr. 1997/14575

»Die Fristenregelung für Gebäude gilt entsprechend auch für Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) baute in den Jahren 1975 bis 1977 einen Stahlbetonkeller mit Betonweintanks. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bildeten die Tanks mit dem Keller eine statische und bauliche Einheit. Die Außenwände des Gebäudes sind zum Teil gleichzeitig Tankwände.

Den Bauantrag hierfür hatte die Klägerin im Juni 1975 gestellt. Die Bauarbeiten waren -bis auf Nachbesserungen- am 30. Juni 1977 beendet. Für die im Jahre 1976 angefallenen Gesamtbaukosten beantragte die Klägerin die Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 - InvZulG 1975- (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hielt nur die Baukosten des Kellers, nicht aber die der Tanks für zulagebegünstigt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.