I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) baute in den Jahren 1975 bis 1977 einen Stahlbetonkeller mit Betonweintanks. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bildeten die Tanks mit dem Keller eine statische und bauliche Einheit. Die Außenwände des Gebäudes sind zum Teil gleichzeitig Tankwände.
Den Bauantrag hierfür hatte die Klägerin im Juni 1975 gestellt. Die Bauarbeiten waren -bis auf Nachbesserungen- am 30. Juni 1977 beendet. Für die im Jahre 1976 angefallenen Gesamtbaukosten beantragte die Klägerin die Gewährung einer Investitionszulage nach §
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