BFH vom 23.11.1979
III R 78/77
Normen:
BewG (1965) § 38 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 ; BewRL Abschn. 2.11 Abs. 5, Abschn. 2.20;
Fundstellen:
BFHE 129, 197
BStBl II 1980, 92

BFH - 23.11.1979 (III R 78/77) - DRsp Nr. 1997/14346

BFH, vom 23.11.1979 - Aktenzeichen III R 78/77

DRsp Nr. 1997/14346

»1. Die Richtigkeit des Zahlenwerks der Tabellen L 18 und L 30 in Abschn. 2.11 und 2.20 BewRL läßt sich nicht aufgrund einer Auswertung nach einer statistisch-mathematischen Methode von nur wenigen Betrieben mit Erfolg in Zweifel ziehen. Die auf der Grundlage dieser Tabellen ermittelten Zurechnungen und Zuschläge für verstärkte Tierhaltung beruhen auf Durchschnittswerten, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. 2. Ist es gegendüblich, daß ein größerer Tierbestand vorhanden ist, als er durch die auf der Bodenschätzung beruhenden Ertragsmeßzahl abgegolten ist, so ist dies durch Zurechnung zu den Ertragsmeßzahlen aller in Betracht kommenden Betriebe dieser Gegend zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 38 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 ; BewRL Abschn. 2.11 Abs. 5, Abschn. 2.20;

I. Streitig ist die Zurechnung für Viehhaltung gemäß Abschn. 2.11 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) bei der Feststellung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.