BFH vom 23.12.1980
VII R 91/79
Normen:
AO (1977) § 92, § 93, § 97, § 107, § 147 Abs. 5 ; StPO §§ 94 ff.; ZSEG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 385
BStBl II 1981, 349

BFH - 23.12.1980 (VII R 91/79) - DRsp Nr. 1997/14843

BFH, vom 23.12.1980 - Aktenzeichen VII R 91/79

DRsp Nr. 1997/14843

»1. Eine von der Finanzbehörde zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft herangezogene Bank ist hinsichtlich ihrer Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 11 ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen (§ 107 AO 1977). 2. § 147 Abs. 5 AO 1977 ist in den Fällen einer sich aus § 93, § 107 AO 1977 ergebenden Entschädigungsverpflichtung nicht anwendbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 92, § 93, § 97, § 107, § 147 Abs. 5 ; StPO §§ 94 ff.; ZSEG § 11 ;

I. Die Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) bat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit Schreiben vom 13. September 1977 unter Hinweis auf §§ 93 i.V.m. § 208 der Abgabenordnung (AO 1977), ihr die Kontenstände des am 18. Mai 1975 verstorbenen L zum jeweiligen Jahresabschluß vom 31. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1974 sowie die jährlichen Zinsgutschriften für 1969 bis 18. Mai 1975 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 29. November 1977 teilte die Klägerin dem FA die Kontenstände mit und erklärte, daß keine Zinsen gutgeschrieben worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Dezember 1977 teilte die Klägerin auf telefonische Anfrage dem FA noch mit, daß das Konto als Gehaltskonto geführt und deshalb nicht verzinst worden sei. Für die durch diese Auskunftserteilung entstandenen Auslagen stellte die Klägerin dem FA folgende Beträge in Rechnung: