BFH vom 24.01.1973
II B 60/72
Normen:
BGB § 873 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 138
BStBl II 1973, 192

BFH - 24.01.1973 (II B 60/72) - DRsp Nr. 1997/11363

BFH, vom 24.01.1973 - Aktenzeichen II B 60/72

DRsp Nr. 1997/11363

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine Übertragung des Eigentums i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Hess. GrEStG 1965 nur vorliegt, wenn der gesamte in § 873 BGB vorgeschriebene Übertragungstatbestand erfüllt ist.«

Normenkette:

BGB § 873 ;

I. Der Beschwerdeführer kaufte durch notariellen Vertrag im Juli 1971 ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus. Nach § 6 des Vertrages gilt als Tag der Übergabe der 8. Oktober 1966. Der Beschwerdeführer hatte das Gebäude bereits am 10. Oktober 1966 bezogen.

In ein und derselben Urkunde vom ... Juli 1971 wurden auch die Auffassung des genannten Grundstücks protokolliert und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch von der Verkäuferin bewilligt und vom Beschwerdeführer beantragt. Der Notar wurde ermächtigt, "die Anträge in dieser Urkunde einzeln und eingeschränkt zu stellen und zurückzunehmen". Ob und wann diese Anträge gestellt wurden sowie ob und wann die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgte, ist nicht bekannt.