I. Der Beschwerdeführer kaufte durch notariellen Vertrag im Juli 1971 ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus. Nach § 6 des Vertrages gilt als Tag der Übergabe der 8. Oktober 1966. Der Beschwerdeführer hatte das Gebäude bereits am 10. Oktober 1966 bezogen.
In ein und derselben Urkunde vom ... Juli 1971 wurden auch die Auffassung des genannten Grundstücks protokolliert und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch von der Verkäuferin bewilligt und vom Beschwerdeführer beantragt. Der Notar wurde ermächtigt, "die Anträge in dieser Urkunde einzeln und eingeschränkt zu stellen und zurückzunehmen". Ob und wann diese Anträge gestellt wurden sowie ob und wann die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgte, ist nicht bekannt.
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