BFH vom 24.01.1973
II R 2/72
Fundstellen:
BFHE 109, 282
BStBl II 1973, 599

BFH - 24.01.1973 (II R 2/72) - DRsp Nr. 1997/11577

BFH, vom 24.01.1973 - Aktenzeichen II R 2/72

DRsp Nr. 1997/11577

»1. Das Halten eines zur Beförderung von Zuchttieren (Pferden, Rindern, Schweinen) besonders hergerichteten Kraftfahrzeugs ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 2. Die Bescheinigung nach § 15 KraftStG ist ihrem Wesen nach eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3. Konnte der Steuerpflichtige auf Grund des Inhalts der Bescheinigung davon ausgehen, daß von ihm Kraftfahrzeugsteuer nicht gefordert werde, oder war ihm Steuerfreiheit in Aussicht gestellt worden, so kann das FA nach Treu und Glauben gehindert sein, Kraftfahrzeugsteuer zu fordern.«