BFH - 24.01.1973 (II R 2/72) - DRsp Nr. 1997/11577
BFH, vom 24.01.1973 - Aktenzeichen II R 2/72
DRsp Nr. 1997/11577
»1. Das Halten eines zur Beförderung von Zuchttieren (Pferden, Rindern, Schweinen) besonders hergerichteten Kraftfahrzeugs ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 2. Die Bescheinigung nach § 15KraftStG ist ihrem Wesen nach eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3. Konnte der Steuerpflichtige auf Grund des Inhalts der Bescheinigung davon ausgehen, daß von ihm Kraftfahrzeugsteuer nicht gefordert werde, oder war ihm Steuerfreiheit in Aussicht gestellt worden, so kann das FA nach Treu und Glauben gehindert sein, Kraftfahrzeugsteuer zu fordern.«
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