Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, weil der PKW mit dem Kennzeichen Z auf seinen Namen zugelassen worden war.
Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger vergeblich Steuerbefreiung mit der Begründung, er sei zu 50 v.H. wehrdienstbeschädigt. Er erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG).
Diese Klage hatte keinen Erfolg.
Über die Frage, ob dem Kläger für das Halten des vorgenannten Fahrzeugs die Steuerbefreiung nach §
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