BFH vom 24.01.1973
II R 34/70
Fundstellen:
BFHE 108, 54
BStBl II 1973, 235

BFH - 24.01.1973 (II R 34/70) - DRsp Nr. 1997/11385

BFH, vom 24.01.1973 - Aktenzeichen II R 34/70

DRsp Nr. 1997/11385

»Die von einem Versorgungsamt oder Sozialgericht festgestellte Wehrdienstbeschädigung ist in der Regel auch für die Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dann ergeben, wenn Versorgungsamt oder Sozialgericht aus formellen Gründen Tatsachen nicht mehr berücksichtigen können, die für eine höhere als die festgestellte Wehrdienstbeschädigung sprechen.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, weil der PKW mit dem Kennzeichen Z auf seinen Namen zugelassen worden war.

Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger vergeblich Steuerbefreiung mit der Begründung, er sei zu 50 v.H. wehrdienstbeschädigt. Er erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Diese Klage hatte keinen Erfolg.

Über die Frage, ob dem Kläger für das Halten des vorgenannten Fahrzeugs die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.