BFH vom 24.01.1974
IV R 76/70
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 111, 329
BStBl II 1974, 295

BFH - 24.01.1974 (IV R 76/70) - DRsp Nr. 1997/11893

BFH, vom 24.01.1974 - Aktenzeichen IV R 76/70

DRsp Nr. 1997/11893

»Die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG ist auf Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent in sinngemäßer Anwendung des § 89b HGB erhält, analog anwendbar.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; HGB § 89b;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1964

a) ob auf Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit vom Unternehmer in entsprechender Anwendung des § 89b HGB erhält, die Tarifbegünstigung des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG anwendbar ist und

b) ob die einer KG gewährte Entschädigung den Charakter einer derartigen Ausgleichszahlung hat.

Gegenstand des Unternehmens der KG waren der Import und Export. Am 23. Juni 1954 schloß die KG mit der Firma T, mit der sie schon seit langem in geschäftlicher Verbindung stand, einen schriftlichen Vertrag. Danach übernahm die KG "as an agent in Europe" den Verkauf von T-Erzeugnissen für Rechnung und Risiko der T (Art. 1 des Vertrages).