I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1964
a) ob auf Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit vom Unternehmer in entsprechender Anwendung des § 89b HGB erhält, die Tarifbegünstigung des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG anwendbar ist und
b) ob die einer KG gewährte Entschädigung den Charakter einer derartigen Ausgleichszahlung hat.
Gegenstand des Unternehmens der KG waren der Import und Export. Am 23. Juni 1954 schloß die KG mit der Firma T, mit der sie schon seit langem in geschäftlicher Verbindung stand, einen schriftlichen Vertrag. Danach übernahm die KG "as an agent in Europe" den Verkauf von T-Erzeugnissen für Rechnung und Risiko der T (Art. 1 des Vertrages).
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