BFH vom 24.01.1975
VI R 121/72
Normen:
BGB §§ 812 ff. ; EStG (1969) § 38 Abs. 3 ; LStDV § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 49
BStBl II 1975, 420

BFH - 24.01.1975 (VI R 121/72) - DRsp Nr. 1997/12439

BFH, vom 24.01.1975 - Aktenzeichen VI R 121/72

DRsp Nr. 1997/12439

»1. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Jahresausgleich eine zu hohe Lohnsteuer, so hat er den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt (§ 38 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG 1969). Das Finanzamt kann die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachfordern, auch wenn dieser das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers nicht gekannt hat und nicht erkennen mußte. 2. Im Falle der Ziff. 1 kann der Arbeitnehmer der Inanspruchnahme durch das Finanzamt nicht den Einwand entgegenhalten, daß zuvor der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden müsse oder daß er nicht mehr bereichert sei.«

Normenkette:

BGB §§ 812 ff. ; EStG (1969) § 38 Abs. 3 ; LStDV § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 1 ;

Gründe: