BFH vom 24.01.1975
VI R 147/72
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 52
BStBl II 1975, 561

BFH - 24.01.1975 (VI R 147/72) - DRsp Nr. 1997/12486

BFH, vom 24.01.1975 - Aktenzeichen VI R 147/72

DRsp Nr. 1997/12486

»Nehmen sich Mitglieder einer aus Arbeitskollegen bestehenden Fahrgemeinschaft wöchentlich abwechselnd in ihrem Pkw zu gemeinsamen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte am gleichen Arbeitsort mit, so können sie jeweils nur die Pauschalsätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Fahrten mit dem eigenen Pkw als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sie für den Jahresschluß eine gegenseitige finanzielle Verrechnung vereinbart und durchgeführt haben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und drei Kollegen wohnten in A und waren in B als Arbeitnehmer tätig. Sie stellten im Streitjahr 1970 wöchentlich abwechselnd ihren PKW für tägliche gemeinsame Fahrten zum Arbeitsplatz in B zur Verfügung, und zwar der Kläger an 13 Wochen, während er an 35 Arbeitswochen bei den anderen drei Kollegen mitfuhr. Die Beteiligten dieser Fahrgemeinschaft verpflichteten sich gegenseitig, für die Mitnahme beim Kollegen an diesen 13 DM pro Woche, d.h. den Betrag für die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, zu zahlen.

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 1970 folgende Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend:

Fahrten mit dem eigenen PKW VW 1300 von A nach B 234 DM Zahlungen an die Fahrgemeinschaft durch Verrechnung gemäß

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zusammen 689 DM.