I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und drei Kollegen wohnten in A und waren in B als Arbeitnehmer tätig. Sie stellten im Streitjahr 1970 wöchentlich abwechselnd ihren PKW für tägliche gemeinsame Fahrten zum Arbeitsplatz in B zur Verfügung, und zwar der Kläger an 13 Wochen, während er an 35 Arbeitswochen bei den anderen drei Kollegen mitfuhr. Die Beteiligten dieser Fahrgemeinschaft verpflichteten sich gegenseitig, für die Mitnahme beim Kollegen an diesen 13 DM pro Woche, d.h. den Betrag für die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, zu zahlen.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 1970 folgende Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend:
Fahrten mit dem eigenen PKW VW 1300 von A nach B 234 DM Zahlungen an die Fahrgemeinschaft durch Verrechnung gemäß
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zusammen 689 DM.
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