I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Aktiengesellschaft - im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung durch Haftungsbescheid vom 29. November 1965 wegen nichteinbehaltener Lohn- und Kirchenlohnsteuer für die Jahr 1957 bis 1964 als Arbeitgeberin in Anspruch. Im Revisionsverfahren ist allein streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für sogenannte Kreislauftrainingskuren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Kurteilnehmer gehören.
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