BFH vom 24.01.1975
VI R 242/71
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 496
BStBl II 1975, 340

BFH - 24.01.1975 (VI R 242/71) - DRsp Nr. 1997/12391

BFH, vom 24.01.1975 - Aktenzeichen VI R 242/71

DRsp Nr. 1997/12391

»Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind bei Kreislauftrainingskuren erfüllt, wenn die Teilnehmer durch Betriebsärzte ausgewählt werden, wenn die Kur notwendig ist und wenn sie unter betriebsärztlicher Aufsicht in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Aktiengesellschaft - im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung durch Haftungsbescheid vom 29. November 1965 wegen nichteinbehaltener Lohn- und Kirchenlohnsteuer für die Jahr 1957 bis 1964 als Arbeitgeberin in Anspruch. Im Revisionsverfahren ist allein streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für sogenannte Kreislauftrainingskuren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Kurteilnehmer gehören.