BFH vom 24.01.1975
VI R 99/72
Normen:
EStG § 33 ; LStR (1968) Abschn. 39 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 105
BStBl II 1975, 105

BFH - 24.01.1975 (VI R 99/72) - DRsp Nr. 1997/12253

BFH, vom 24.01.1975 - Aktenzeichen VI R 99/72

DRsp Nr. 1997/12253

»Leidet ein Steuerpflichtiger an mehreren Krankheiten, von denen jede allein die Einhaltung einer Diät erfordert, so ist für die Höhe des als außergewöhnliche Belastung anzusetzenden Pauschbetrags wegen Diätmehraufwands die Krankheit maßgebend, die zu dem höchsten Pauschbetrag nach Abschn. 39 Abs. 6 LStR 1968 führt, es sei denn, daß die tatsächliche Höhe des Mehraufwands nachgewiesen wird.«

Normenkette:

EStG § 33 ; LStR (1968) Abschn. 39 Abs. 6 ;