BFH - 24.01.1985 (IV R 232/82) - DRsp Nr. 1997/16257
BFH, vom 24.01.1985 - Aktenzeichen IV R 232/82
DRsp Nr. 1997/16257
»Soll beim Steuerpflichtigen außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus aus besonderem Anlaß eine Betriebsprüfung durchgeführt werden, so müssen hierfür Gründe in den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen vorliegen. Die Finanzbehörde muß hierbei erwägen, ob die erforderliche Aufklärung auch ohne Betriebsprüfung erreicht werden kann.«
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