BFH vom 24.02.1976
VIII R 155/71
Normen:
EStG § 34c; StAnpG § 6 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 121
BStBl II 1977, 265

BFH - 24.02.1976 (VIII R 155/71) - DRsp Nr. 1997/13206

BFH, vom 24.02.1976 - Aktenzeichen VIII R 155/71

DRsp Nr. 1997/13206

»1. Zur Frage, wann sog. Basisgesellschaften im Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs erfüllen. 2. Liegt Mißbrauch vor, so ist bei der Steuererhebung für den inländischen Gesellschafter § 6 Abs. 3 StAnpG insoweit nicht anzuwenden, als bei der Basisgesellschaft eine ausländische Steuer angefallen ist. In diesem Fall kann die ausländische Steuer auch nicht nach § 34c EStG angerechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 34c; StAnpG § 6 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Ausschüttungen einer GmbH mit Sitz in Berlin (West) an ihre Alleingesellschafterin, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, den früheren Gesellschaftern der Berliner GmbH, die mit den Gesellschaftern der Schweizer GmbH identisch sind, unmittelbar als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen und der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.