I. Streitig ist, ob Ausschüttungen einer GmbH mit Sitz in Berlin (West) an ihre Alleingesellschafterin, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, den früheren Gesellschaftern der Berliner GmbH, die mit den Gesellschaftern der Schweizer GmbH identisch sind, unmittelbar als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen und der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.
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