I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer; er benutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen PKW. In der Einkommensteuererklärung für 1970 machte er Reparaturkosten in Höhe von 6.836,83 DM, die durch einen Unfall auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden waren, als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzug der Kosten nicht an mit der Begründung, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.
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