BFH vom 24.02.1978
VI R 177/73
Normen:
EStG (1967/1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 124, 524
BStBl II 1978, 380

BFH - 24.02.1978 (VI R 177/73) - DRsp Nr. 1997/13752

BFH, vom 24.02.1978 - Aktenzeichen VI R 177/73

DRsp Nr. 1997/13752

»Der Senat bleibt bei seiner Auffassung (Beschluß vom 13.11.1970 I B 112/70 , BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), daß auch nach der Herabsetzung der Pauschbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftwagen auf 0,36 DM je Entfernungskilometer in EStG 1967 und 1969 § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 außergewöhnliche Kosten, insbesondere Unfallkosten, neben den Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

EStG (1967/1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer; er benutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen PKW. In der Einkommensteuererklärung für 1970 machte er Reparaturkosten in Höhe von 6.836,83 DM, die durch einen Unfall auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden waren, als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzug der Kosten nicht an mit der Begründung, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.