I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 1961 erbauten Mietwohngrundstücks mit zehn Appartements. In den Jahren 1971 und 1972 stellten sie statt der bisherigen Einzelölöfen Nachtstromspeicheröfen auf und ließen hierfür das Stromkabel, das zum Hausanschluß führt, verstärken. Den gesamten Aufwand des Jahres 1971 machten sie für dieses Jahr als Erhaltungsaufwand geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ den Aufwand nach einer Betriebsprüfung jedoch nur als Herstellungsaufwand zu und versagte in der Einspruchsentscheidung die steuerrechtliche Berücksichtigung der Verstärkung des Hausanschlusses in voller Höhe, weil die Kosten Aufwendungen für den Grund und Boden darstellten.
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