GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 146
BStBl II 1982, 625
BFH - 24.02.1982 (II R 4/81) - DRsp Nr. 1997/15340
BFH, vom 24.02.1982 - Aktenzeichen II R 4/81
DRsp Nr. 1997/15340
»1. Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts ist kein Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG. 2. Durch die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts entsteht jedoch in Bayern eine zusätzliche Grunderwerbsteuer auf den Rechtsvorgang der Bestellung des Erbbaurechts insoweit, als wegen der Verlängerung des Erbbaurechts eine zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn das FA davon abgesehen hat, die Bestellung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. 3. In den Ländern, in denen der Erbbauzins zur Gegenleistung gehört, ist der Kapitalwert der auf die Verlängerungszeit entfallenden Erbbauzinsen auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Dies gilt auch in Bayern. 4. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GrEStG war jedenfalls vor dem Inkrafttreten des GrEStEigWoG vom 11.07.1977 nicht verfassungswidrig.«
Normenkette:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
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