I. Die Revisionskläger sind Eheleute. Der steuerpflichtige Ehemann (Steuerpflichtiger), der eine Apotheke betreibt, hatte in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1959 das bisher mit 9.053 DM ausgewiesene restliche Apothekenbetriebsrecht (Konzession) auf 0 DM abgeschrieben. Von einem Firmenwert sei bei Erwerb der Apotheke im Jahre 1948 nicht gesprochen worden; er sei auch nicht vorhanden gewesen.
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