BFH vom 24.03.1970
I R 73/68
Normen:
KStG § 4 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 432
BStBl II 1970, 473

BFH - 24.03.1970 (I R 73/68) - DRsp Nr. 1997/10074

BFH, vom 24.03.1970 - Aktenzeichen I R 73/68

DRsp Nr. 1997/10074

»Eine rechtsfähige Unterstützungskasse ist nur dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine soziale Einrichtung ist. Das ist nicht der Fall, wenn Unterstützungsempfänger auch die Unternehmer sind und die Leistungen der Kasse an die Unternehmer unverhältnismäßig hoch sind.«

Normenkette:

KStG § 4 ;

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) wurde im Jahre 1942 als Unterstützungskasse der Firma H. in das Vereinsregister eingetragen". Sie war gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG bisher von der Körperschaftsteuer befreit. Sie gewährt nach § 2 ihrer Satzung freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützungen an derzeitige oder ehemalige Belegschaftsmitglieder der Firma H. sowie deren Angehörige bei Hilfsbedürftigkeit und im Alter. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.

Nach einem Vereinsbeschluß von 22. Juli 1952 gewährt die Steuerpflichtige Unterstützung an Betriebsangehörige, wenn diese mindestens 15 Jahre lang ununterbrochen bei der Trägerfirma tätig gewesen waren. Die Leistungen errechnen sich nach einem feststehenden Schlüssel und sollten nach oben hin auf monatlich 50 DM begrenzt sein. Später wurde der zu zahlende Höchstbetrag nach tatsächlicher Übung auf monatlich 75 DM erhöht.