BFH vom 24.03.1976
I R 138/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 44
BStBl II 1976, 537

BFH - 24.03.1976 (I R 138/73) - DRsp Nr. 1997/12911

BFH, vom 24.03.1976 - Aktenzeichen I R 138/73

DRsp Nr. 1997/12911

»Behält sich ein Elternteil bei der Übertragung seines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder an mitübertragenem Grundbesitz für sich und seinen Ehepartner den Nießbrauch vor, so ist die Verpachtung an die Kinder in Ausübung des Nießbrauchs steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Eine ungewöhnlich hohe Gegenleistung der Kinder führt jedoch zur Annahme einer Versorgungsabrede. Als Gegenleistung ist die Gesamtheit der vereinbarten Aufwendungen anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;

I. Die beiden alleinigen Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer OHG - übernahmen nach dem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1966 Grundbesitz und das gesamte am 1. Januar 1967 vorhandene Betriebsvermögen des Unternehmens ihres Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Anteilen. An demselben Tage schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag, mit dem sie die Klägerin errichteten, um den Betrieb der bisherigen Einzelfirma ihres Vaters fortzuführen.

Die wesentlichen Vereinbarungen des Übergabevertrags sind: Der Vater behält für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz.