I. Die beiden alleinigen Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer OHG - übernahmen nach dem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1966 Grundbesitz und das gesamte am 1. Januar 1967 vorhandene Betriebsvermögen des Unternehmens ihres Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Anteilen. An demselben Tage schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag, mit dem sie die Klägerin errichteten, um den Betrieb der bisherigen Einzelfirma ihres Vaters fortzuführen.
Die wesentlichen Vereinbarungen des Übergabevertrags sind: Der Vater behält für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz.
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