BFH vom 24.03.1976
II R 56/69
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 118, 379
BStBl II 1976, 379

BFH - 24.03.1976 (II R 56/69) - DRsp Nr. 1997/12816

BFH, vom 24.03.1976 - Aktenzeichen II R 56/69

DRsp Nr. 1997/12816

»Ein "Gesamtdarlehen" im Sinne des § 12 Abs. 3 KVStG 1959 liegt bereits dann vor, wenn eine Mehrheit von Darlehen dadurch aufeinander bezogen worden ist, daß die Konditionen der einzelnen Darlehen im wesentlichen gleich sind und für die Darlehen überdies eine sämtlichen Darlehen gemeinsame Sicherung (hier: Grundschuld) bestellt worden ist.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 12 Abs. 3;

I. Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung und Instandsetzung von Fabrikgebäuden sowie die Anschaffung von Maschinen für ihre Tochtergesellschaft. Ihr wurden von einem Finanzmakler 20Mio.DM vermittelt.