BFH vom 24.03.1981
VIII R 117/78
Normen:
AO (1977) § 163 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 60
BStBl II 1981, 505

BFH - 24.03.1981 (VIII R 117/78) - DRsp Nr. 1997/14920

BFH, vom 24.03.1981 - Aktenzeichen VIII R 117/78

DRsp Nr. 1997/14920

»Der Verlust einer privaten Einlage auf einem Sparkonto durch den Zusammenbruch der Bank rechtfertigt keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verlor 1974 durch den Zusammenbruch einer Bank private Einlagen auf einem Sparkonto von 13.118 DM. Diesen Verlust machte er mit Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1974 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Einspruch blieb erfolglos; über die Klage dagegen ist noch nicht entschieden. Der Kläger begehrte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA--) außerdem, den Betrag von 13.118 DM aus sachlichen Billigkeitsgründen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies lehnte das FA ab. Die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos; das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:

Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.