I. Nach einer Betriebsprüfung im Frühjahr 1978 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen für 1973 einen Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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