BFH vom 24.03.1981
VIII R 85/80
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 1
BStBl II 1981, 778

BFH - 24.03.1981 (VIII R 85/80) - DRsp Nr. 1997/15040

BFH, vom 24.03.1981 - Aktenzeichen VIII R 85/80

DRsp Nr. 1997/15040

»Bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen können nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die richtigen steuerlichen Folgen durch Erlaß oder Änderung mehrerer Steuerbescheide gezogen werden, wenn sich die irrige Beurteilung des Sachverhalts in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgewirkt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

I. Nach einer Betriebsprüfung im Frühjahr 1978 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen für 1973 einen Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und für 1974 und 1975 Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO 1977 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Änderungsbescheid für 1975 (nicht im Streit) Einspruch ein unter Hinweis darauf, daß nach handels- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten die Auflösung der Rückstellung für Garantieverpflichtungen zeitanteilig an den betreffenden Stichtagen zu erfolgen habe und nicht am letzten Betriebsprüfungsstichtag (31. Dezember 1975); in diesem Sinne sei auch Einigung in der Schlußbesprechung erzielt worden.