BFH vom 24.03.1982
IV R 96/78
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 483
BStBl II 1982, 643

BFH - 24.03.1982 (IV R 96/78) - DRsp Nr. 1997/15349

BFH, vom 24.03.1982 - Aktenzeichen IV R 96/78

DRsp Nr. 1997/15349

»Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, in dem unter der Mutterbodenschicht in einer Tiefe von 1 bis 2 m eine Ferngasleitung verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut. Erhält der Landwirt als Entgelt für die vertraglich übernommene, durch eine eingetragene Dienstbarkeit gesicherte, zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung, diese Verlegung zu dulden, eine einmalige Entschädigung, so hat er - soweit es sich um eine Nutzungsentschädigung handelt - nach § 4 Abs. 1 EStG einen passiven, in mehreren Wirtschaftsjahren gleichmäßig aufzulösenden Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: